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Neufassung der Friedhofsgebührenordnung Hofgeismar
Neufassung der Friedhofsgebührenordnung Hofgeismar
# Amtliche Bekanntmachungen

Neufassung der Friedhofsgebührenordnung Hofgeismar
für die
Friedhöfe Hofgeismar-Liebenauer Straße
Hofgeismar-Gesundbrunnen
und
Hofgeismar-Friedrichsdorf
Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 30. November 2021 in der jeweils geltenden Fassung hat der Friedhofsausschuss Hofgeismar folgende Friedhofsgebührenordnung erlassen:
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
1. Grabnutzungsgebühren
1.1 Reihengrabstätten für Erdbestattungen
1.1.1 Reihengrab für Kinder (unter 6 Jahren) 625,00 €
1.1.2 Reihengrab für Erdbestattung 822,00 €
1.1.3 Reihengrab für Erdbestattung als Rasengrab 822,00 €
Rasenpflege über die Laufzeit 660,00 €
1.1.4 Reihengrab im Gemeinschaftsgrabfeld 822,00 €
Rasenpflege über die Laufzeit 660,00 €
Grabmal mit Beschriftung: 6 Varianten zur Auswahl
Den Auftrag für die Errichtung und Beschriftung des Grabmals erteilt der
Nutzungsberechtigte dem Steinmetz. Die Kosten dafür werden direkt mit
diesem abgerechnet.
1.2 Reihengrabstätten für Urnenbestattungen
1.2.1 Urnenreihengrab 567,00 €
1.2.2 Urnenreihengrab als Rasengrab 567,00 €
Rasenpflege über die Laufzeit 330,00 €
1.2.3 Urnenreihengrab Gemeinschaftsgrabfeld „Spirale“ 567,00 €
Rasenpflege über die Laufzeit 330,00 €
Grabmal "Modell Spirale" 264,00 €
Den Auftrag zur Beschriftung des Grabmals erteilt der Nutzungsberechtigte dem Steinmetz.
Die Kosten dafür werden direkt mit diesem abgerechnet.
1.2.4 Urnenreihengrab Gemeinschaftsgrabfeld „Namenssäule“ 567,00 €
Rasenpflege über die Laufzeit 330,00 €
Zentrale Gedenkstelle 125,00 €
Den Auftrag zur Beschriftung des Grabmals erteilt der Nutzungsberechtigte dem Steinmetz.
Die Kosten dafür werden direkt mit diesem abgerechnet.
1.3. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
1.3.1 Erdwahlgrabstätte je Grabstelle 1.316,00 €
1.3.2 Erdwahlgrabstätte als Rasengrab je Grabstelle 1.316,00 €
Rasenpflege über die Laufzeit je Grabstelle 880,00 €
1.3.3 Erdwahlgrabstätte im Gemeinschaftsgrabfeld je Grabstelle 1.316,00 €
Rasenpflege über die Laufzeit je Grabstelle 880,00 €
Grabmal mit Beschriftung: 6 Varianten zur Auswahl
Den Auftrag für die Errichtung und Beschriftung des Grabmals erteilt der Nutzungsberechtigte dem Steinmetz.
Die Kosten dafür werden direkt mit diesem abgerechnet.
1.4 Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen
1.4.1 Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle 910,00 €
1.4.2 Urnenwahlgrabstätte als Rasengrab je Grabstelle 910,00 €
Rasenpflege über die Laufzeit je Grabstelle 440,00 €
1.4.3 Urnenwahlgrabstätte Gemeinschaftsgrabfeld „Raute" je Grabstelle 954,00 €
Rasenpflege über die Laufzeit je Grabstelle 440,00 €
Grabmal Modell "Raute" 240,00 €
Den Auftrag zur Beschriftung des Grabmals erteilt der Nutzungsberechtigte dem Steinmetz.
Die Kosten werden direkt mit diesem abgerechnet.
1.4.4 Urnenwahlgrabstätte Gemeinschaftsgrabfeld „Band" je Grabstelle 954,00 €
Rasenpflege über die Laufzeit je Grabstelle 440,00 €
Grabmal Modell "Band" 210,00 €
Den Auftrag zur Beschriftung des Grabmals erteilt der Nutzungsberechtigte dem Steinmetz.
Die Kosten werden direkt mit diesem abgerechnet.
1.4.5 Urnenwahlgrabstätte Gemeinschaftsgrabfeld „Karo" je Grabstelle 954,00 €
Rasenpflege über die Laufzeit je Grabstelle 440,00 €
Grabmal Modell "Karo" 912,00 €
Den Auftrag zur Beschriftung des Grabmals erteilt der Nutzungsberechtigte dem Steinmetz. Die Kosten werden direkt mit diesem abgerechnet.
1.5 Gebühren für die Verlängerung von Wahlgräbern (maximal 30 Jahre)
Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist dieses zur Wahrung der Ruhefrist zu verlängern.
Die Verlängerungsgebühr beträgt 1/40 der Gebühr des Wahlgrabtyps sowie die Gebühr für die Rasenpflege.
Gleiches gilt für die Verlängerung der Wahlgrabstätte gem. § 13, Abs. 2a) der Friedhofsordnung
1.6 Beisetzung von Urnen in bestehende Erdgräber für Sargbestattungen
je zusätzlich beigesetzter Urne 283,00 €
2 Bestattungsgebühren
2.1 Benutzung der Friedhofskapelle zur Trauerfeier 186,00 €
2.2 Durchführung einer Sargbestattung
2.2.1 Grabaushebung und -verfüllung
2.2.1.1 Sargbestattung 641,00 €
2.2.1.2 Sargbestattung Kind unter 6 Jahren 320,00 €
2.2.2 Überführung der Leiche von der Kapelle zum Grab
2.2.2.1 bei Stellung der Träger 399,00 €
2.2.2.2 bei Stellung der Träger Bestattung Kind unter 6 Jahren 249,00 €
2.2.2.3 bei Stellung von eigenen Trägern 149,00 €
2.2.3 Abtransport/Bepflanzung
2.2.3.1 Kränze entfernen 11,00 €
2.2.3.2 Grabhügeln 44,00 €
2.2.3.3 Erstbepflanzung 82,00 €
2.3 Durchführung einer Urnenbeisetzung
2.3.1 montags-freitags
2.3.1.1 Grab ausheben/schließen 165,00 €
2.3.1.2 Träger Urne 50,00 €
2.3.1.3 Kränze entfernen 7,00 €
2.3.1.4 Grab herrichten 64,00 €
2.3.2 samstags
2.3.2.1 Grab ausheben 135,00 €
2.3.2.2 Kränze entfernen 7,00 €
2.3.2.3 Grab herrichten 64,00 €
3 Exhumierung
3.1 Exhumierung einer Leiche (Kosten eines externen Dienstleisters)
3.2 Exhumierung einer Urne 165,00 €
4 Grabzeichen
4.1 Gebühr anlässlich Aufstellung eines Grabsteines am Einzelgrab 54,00 €
4.2 Gebühr anlässlich Aufstellung eines Grabsteines am Doppelgrab 54,00 €
4.3 Gebühr anlässlich Einbau einer Grabeinfassung 54,00 €
4.4 Gebühr anlässlich Einbau Grababdeckung (Abdeckplatte) je Grabstelle 54,00 €
5 Einebnungen
5.1 Urnen-Einzelgrab 146,00 €
5.2 Urnen-Doppelgrab 217,00 €
5.3 Einzelgrab Erdbestattung 217,00 €
5.4 Doppelgrab Erdbestattung 337,00 €
5.5 Rasengrab mit versenkter Platte / Namensplatte 96,00 €
5.6 Rasengrab mit Grabstein 146,00 €
5.7 Jede weitere Grabstelle Urnenbestattung 108,00 €
5.8 Jede weitere Grabstelle Erdbestattung 155,00 €
6 Umwandlung in ein Rasengrab
6.1 Urnen-Einzelgrab 146,00 €
6.2 Urnen-Doppelgrab 217,00 €
6.3 Einzelgrab Erdbestattung 217,00 €
6.4 Doppelgrab Erdbestattung 337,00 €
6.5 Jede weitere Grabstelle Urnenbestattung 108,00 €
6.6 Jede weitere Grabstelle Erdbestattung 155,00 €
7 Sonstige Gebühren
7.1 Rasenpflege bei Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist
7.1.1 Grabstätten für Erdbestattungen je Grabstelle pro Jahr 22,00 €
7.1.2 Grabstätten für Urnenbestattungen je Grabstelle pro Jahr 11,00 €
§ 2
Gebührenpflichtige
Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer
a) die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt,
b) sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
c) zur Bestattung verpflichtet ist oder war,
d) oder eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit
1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes oder seiner Einrichtungen. Bei Amtshandlungen entsteht die Gebührenpflicht mit dem auf den Beginn der Amtshandlung folgenden Monatsersten. In Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen.
2. Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
3. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
1. Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 5 Euro teilbaren Betrag.
2. Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
3. Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen (§ 64a Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz). Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5
Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6
Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Diese Ordnung bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des VAufsG in Verbindung mit § 32 AVO-VAufsG der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
§ 7
Inkrafttreten
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisher bestehende Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.
Hofgeismar, den 13.05.2026
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